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§ I. Angebot und Vertragsabschluß 1. Für alle Angebote und Aufträge sind ausschließlich nachstehende Vertragsbedingungen maßgebend. Geschäftsbedingungen unserer Kunden haben für uns auch dann keine Gültigkeit, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung zustande, sofern nicht anderweitig bereits ein schriftlicher Vertrag geschlossen oder der Auftrag ohne Bestätigung ausgeführt worden ist.
§ II. Umfang der Leistungspflicht 1. Für den Umfang der Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. 2. Muster, die einem Auftrag zugrundeliegen, sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden. 3. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, die darüber erteilten Rechnungen sind unabhängig von der Gesamtlieferung fällig.
§ III. Preis und Zahlung 1. Die Preise gelten ab Bad Salzuflen. Die jeweils gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet. Zur Berechnung kommt der am Tag der Lieferung nach unserer Preisliste geltende Preis bzw. durch Angebot/Auftragsbestätigung zur Kenntnis gebrachte Individualpreis. Festpreise oder von den jeweils gültigen Preislisten/Individualpreise abweichende Preise bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. 2. Die Bezahlung unserer Rechnungen hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, wie folgt zu erfolgen: a) 2 % Skonto bei Zahlung in bar, Scheck oder Überweisung – Eingang bzw. Gutschrift auf unseren Konten – innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum b) oder Zahlung innerhalb 30 Tagen – nach Rechnungsdatum – ohne jeden Abzug. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung erfüllungshalber oder vorbehaltlich der Diskontfähigkeit angenommen. Sämtliche Wechselkosten gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort in bar fällig. 3. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe von 8,5 %, fällig ab 30. Tag nach Rechnungsdatum, berechnet. 4. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die uns nach Vertragsabschluß bekannt werden und die die Kreditwürdigkeit des Bestellers nach bankmäßigen Gesichtspunkten hindern, werden nach Mahnung sämtliche Forderungen – ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa entgegengenommener Wechsel – sofort fällig. In diesem Fall sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Nachweis der für die Kreditwürdigkeit maßgebenden Umstände gilt durch die Auskunft einer angesehenen Auskunftei oder Bank als erbracht. 5. Die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht wird ausgeschlossen.
§ IV. Lieferzeit 1. Bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflußbereiches liegen oder bei Hindernissen, für die unsere Zulieferer verantwortlich sind, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzuges entstanden sind.
§ V. Gefahrübergang und Entgegennahme der Ware 1. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur, Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Betriebes, geht die Gefahr auf den Kunden über, und zwar auch beim Transport mit unseren Beförderungsmitteln.
§ VI. Eigentumsvorbehalt 1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden bestehender oder noch entstehender Forderungen vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltliche Eigentum als Sicherung für unsere Saldo-Forderung. Der Besteller darf unser Eigentum nur in gewöhnlichem Geschäftsgang und nur so lange er nicht in Zahlungsverzug ist, veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung und zum Einbauen nur mit der Maßgabe berechtigt, daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung bzw. aus dem Einbau an uns in Höhe des Betrages unserer Rechnung für den betreffenden Gegenstand abgetreten werden. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die Forderung an den Kunden um mehr als 25 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. 2. Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte sind wir unverzüglich hiervon zu unterrichten. 3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Vorbehaltgutes nach Mahnung berechtigt. Die Kosten der Rücknahme trägt der Kunde. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. 4. Der Kunde trägt die Gefahr für die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Er ist verpflichtet, die Ware sorgfältig zu verwahren und ausreichend gegen Verlust (Diebstahl, Feuer, usw.) zu versichern. Er tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit an uns ab, und zwar einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe des Kaufpreises der von uns gelieferten in unserem Eigentum stehenden Ware. Das gilt auch, wenn die Versicherung den gesamten Schaden nicht in voller Höhe deckt, so daß wir in einem solchen Falle nicht auf eine anteilige Entschädigung verwiesen werden können. 5. Eine etwaige Verarbeitung durch den Kunden oder Dritte erfolgt für uns, ohne daß uns daraus irgendwelche Verbindlichkeiten erwachsen. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Bei Weiterverarbeitung mit anderen nicht uns gehörenden Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zu. Für die aus der Verarbeitung entstehenden neuen Sachen gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Vorbehaltsware. 6. Die Forderungen an den von dem Kunden zahlungshalber oder an Zahlungs Statt hereingenommenen Wechseln werden bereits jetzt an uns abgetreten. Die Übergabe der Wechsel wird dadurch ersetzt, daß der Käufer die hereingenommenen Wechsel für uns verwahrt. § VII. Haftung für Mängel der Lieferung 1. Die Lieferung ist unverzüglich nach dem Eintreffen an dem Bestimmungsort zu untersuchen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu behandeln. Unterbleibt diese Untersuchung, so ist jegliche Gewährleistungspflicht für uns ausgeschlossen. 2. Die Lieferung gilt als mängelfrei, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 8 Werktagen nach Eintreffen der Lieferung am Bestimmungsort an uns schriftlich eingeht. 3. Bei verborgenen Mängeln gilt BGB. 4. Das Material ist in jedem Falle vor Weiterverarbeitung bzw. Weiterversand zu prüfen. Für etwaige nach Verarbeitungsbeginn erst angezeigte Mängel und Schäden haften wir nicht. 5. Bei begründeten Beanstandungen nehmen wir lediglich die Ware, soweit sie sich noch im Zustand der Anlieferung befindet, zurück und ersetzen sie unentgeltlich durch einwandfreie Ware. Nach unserer Wahl können wir an Stelle der Nachbesserung oder Ersatzlieferung dem Kunden auch den Kaufpreis erstatten, der auf die Materialmenge entfällt, die fehlerhaft ist. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung wird nur so lange Gewähr geleistet wie für den Liefergegenstand. 6. Sonstige Mängel – sowie Schadensersatzansprüche jeder Art, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst eingetreten sind – sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluß gilt für alle Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nur, soweit dies gesetzlich zulässig ist. § VIII. Rechte des Kunden auf Rücktritt 1. Der Kunde kann im Fall der Unmöglichkeit der Leistung oder unseres Unvermögens vom Vertrag zurücktreten. 2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes IV. der Geschäftsbedingungen vor und gewährt der Kunde uns, wenn wir uns im Verzug befinden, eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehnt, und wird diese Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt. 3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges des Kunden oder durch sein Verschulden ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
§ IX. Verpackung Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nur entsprechend den gesetzlichen Vorschriften kostenpflichtig zurückgenommen.
§ X. Gerichtsstand und Erfüllungsort Erfüllungsort ist 32107 Bad Salzuflen. Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozeß – ist 32657 Lemgo respektive 32756 Detmold.
§ XI. Sonstiges 1. Soweit eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ungültig sein sollte, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. 2. Auch bei Rechtsgeschäften mit Ausländern bestimmen sich die Rechtsbeziehungen der Parteien für den vorliegenden Kaufvertrag nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Stand: 12/99
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